15 Dez Das ändert sich 2022
Ein Beitrag von Martina Baumgartner, www.apayso.ch
Als Expertinnen und Experten aus dem Netzwerk HR4HR bieten wir unseren Kunden sowohl professionelle Unterstützung in der Lohn- und HR-Administration als auch proaktive und kompetente Beratung im Bereich Sozialversicherungen.
Wie der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen ist, hat sich bei den gesetzlichen Bestimmungen nichts geändert. Es ist jedoch ratsam, die Prämien im UVG, UVG-Z und KTG sowie die BVG-Beiträge anhand der bestehenden Policen noch vor dem 1. Lohnlauf im Januar 2022 zu prüfen.
Übersicht über die Sozialversicherungen der Schweiz (Stand 1.1.2022)
AHV/IV/EO/ALV (1. Säule)
Beitragspflicht: ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag
Arbeitnehmerbeiträge:
AHV / IV / EO Abzüge 5.30 %
ALV 1 bis zu einer Lohnsumme von 148‘200 / Jahr 1.1 %
ALV 2 ab einer Lohnsumme von 148‘200 / Jahr 0.5 %
Arbeitgeberbeiträge:
AHV / IV / EO Abzüge 5.30 %
ALV 1 bis zu einer Lohnsumme von 148‘200 / Jahr 1.1 %
ALV 2 ab einer Lohnsumme von 148‘200 / Jahr 0.5 %
FAK-Beitrag* variiert je nach Ausgleichskasse
Verwaltungskostenbeitrag* variiert je nach Ausgleichskasse
*Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Ausgleichskasse
Freibetrag für Rentner pro Monat CHF 1‘400
Minimale einfache AHV-Rente / Monat CHF 1‘195
Maximale einfache AHV-Rente / Monat CHF 2‘390
Maximale AHV-Ehepaar-Rente / Monat CHF 3‘585
Familienzulagen (Kanton Zürich):
Kinderzulagen bis zum vollendeten 12. Altersjahr pro Monat CHF 200
Kinderzulagen ab 12. bis vollendetem 16. Altersjahr pro Monat CHF 250
Ausbildungszulagen bis längstens 25. Altersjahr pro Monat CHF 250
- Die Familienzulagen variieren je nach Kanton (Informationen
dazu erhalten Sie bei Ihrer Ausgleichskasse)
Unfallversicherung UVG (2. Säule)
Beitragssätze für Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU)
Diese sind je nach Branche und Versicherer unterschiedlich.
Maximal versicherter Lohn gemäss UVG/Jahr CHF 148‘200
- Prämien Berufsunfälle zu Lasten Arbeitgeber
- Prämien Nichtberufsunfälle (ab 8 Arbeitsstd./Woche) zu Lasten Arbeitnehmer
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF 21‘510
Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr (oberer Grenzbetrag) CHF 86‘040
Koordinationsabzug pro Jahr CHF 25‘095
Maximal zu versichernder Lohn pro Jahr CHF 60‘945
Minimal versicherter Lohn pro Jahr CHF 3‘585
- Prämien je nach Alter / Reglement; Finanzierung mind. 50% durch Arbeitgeber
Freiwillige Vorsorge (Säule 3a)
Maximalbeitrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse CHF 6‘883
Maximalbeitrag für Erwerbstätige ohne Pensionskasse max. 20 % vom Erwerbseinkommen
und maximal CHF 34‘416
Weitere interessante Änderungen ab 1.1.2022
Erhöhung des Privatanteils bei Geschäftsfahrzeugen
Der pauschale Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen wird von monatlich 0.8 % auf 0.9 % erhöht. Dies bedeutet, dass auf den Anschaffungswert (exkl. MWST) eines Geschäftsfahrzeugs 10.8 %/Jahr Privatanteil berechnet werden, anstelle von 9.6 %/Jahr wie bis anhin.
Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer.
IV-Revision
Hier geht es um die Weiterentwicklung der IV-Eingliederung, das Etablieren eines «stufenlosen» Rentensystems und einheitliche Regelungen in Bezug auf Abklärungen und medizinische Gutachten für alle Sozialversicherungen (deshalb ist dies im ATSG zu regeln: kleine Revision per 1. Januar 2022).
Die Weiterentwicklung der IV bringt Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Problemen:
• Kinder mit Geburtsgebrechen: engere Begleitung und Steuerung
• Jugendliche: gezielte Unterstützung des Übergangs ins Erwerbsleben
• Psychisch Beeinträchtigte: Ausbau von Beratung und Begleitung
• Verbesserte Koordination der Akteure
Längere Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sah bis dahin vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sah das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor, und auch die Maximaldauer des Aufschubs war nicht geregelt.
Mit der Änderung wurde die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung auf höchstens 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden
Änderung des amtlichen Geschlechts
Aktuell muss die Änderung des Geschlechtseintrags beim Zivilgericht beantragt werden. Ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten ist dabei eine zulässige Anforderung. Ab 01.01.2022 kann jede Person beim Zivilstandsamt erklären, dass sie den Geschlechtseintrag ändern lassen will – ohne weitere Bedingungen. Automatisch werden danach alle amtlichen Dokumente (z.B. Ausweis oder Familienbüchlein) und die Register von AHV, Militär und Zivilschutz angepasst. Der Zivilstand ändert hingegen nicht. Die Schweiz kennt nur die beiden Geschlechter Mann/Frau, andere Länder (z.B. Deutschland und Österreich) jedoch auch ein drittes.
Die Ehe für alle vereinfacht die Sachlage. Aber das Rentenalter und der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente sind in der 1. Säule und im UVG leider immer noch abhängig vom Geschlecht.
Hinweis:
Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können.
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