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Achtung Schwarzarbeit! Das kann auch bei Ihnen privat ein Thema werden:

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Was Privathaushalte, die Haushalthilfen beschäftigen, wissen müssen

Ein Beitrag von Martina Baumgartner, www.apayso.ch

Wer in der Schweiz Personen für Hausdienstarbeit, wie z.B. für die Raumpflege, Babysitting und Kinderbetreuung, Aufgabenhilfe oder als Haushalthilfe anstellt, wird zum Arbeitgeber. Gemäss Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung müssen die privaten Arbeitgebenden die Löhne ihrer Angestellten ab dem ersten Lohnfranken gegenüber den Sozialversicherungen abrechnen. Ich habe dieses Thema gewählt, da ich oft von Privatpersonen höre und auch weiss, dass sie ihre wertvollen Haushalt-Unterstützer/innen oder Kinderhilfen zwar bar bezahlen, jedoch ohne Quittung und ohne an Ihre Pflichten als Arbeitgeber/in zu denken.

Wenn Sie zum Arbeitgeber werden und Unterstützung in Ihrem Haushalt benötigen, bringt das auch eine Verpflichtung mit sich. Es gibt Haushalthilfen, die möchten sich nicht versichern lassen. Überlegen Sie es sich gut, ob Sie diesen Deal mitmachen. Helfen Sie mit in der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Sind Sie interessiert, wie der Bund mit dem Thema Schwarzarbeit umgeht? Hier können Sie den jährlichen Bericht herunterladen: Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Seco)

Für Sie als Arbeitgeber/in von Haushalthilfen gibt es folgendes zu beachten:

AHV

Im Privathaushalt ist grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig.

Davon ausgenommen sind sogenannte Sackgeldjobs. Hier sind Einkommen bis CHF 750 pro Privathaushalt und Kalenderjahr beitragsfrei, bis der Arbeitnehmende im betreffenden Kalenderjahr 25-jährig wird.

Die Lösung: vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie diese in Privathaushalten vorkommen können besteht die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und die Quellensteuern im vereinfachten Abrechnungsverfahren abzurechnen. Damit im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden kann, muss folgendes berücksichtigt werden:

  • Das Brutto-Einkommen pro Arbeitnehmenden darf CHF 21’330 (Stand 2019) pro Jahr nicht übersteigen
  • Die Gesamtlohnsumme aller Arbeitnehmenden darf CHF 56’880 (Stand 2019) pro Jahr nicht übersteigen
  • Die Löhne aller beitragspflichtigen Arbeitnehmenden müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem Sie Ihren Wohnsitz haben: Link zu kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Auf deren Homepage finden Sie entsprechende Merkblätter und auch Anleitungen, wie man sich einfach anmeldet und die Beiträge Ende Jahr abrechnet. 

UVG (Unfallversicherung)

Haushalthilfen, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, müssen gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden.

Dieser obligatorische Versicherungsschutz kostet rund CHF 100 / Jahr und wird vom Arbeitgeber bezahlt. Versicherungsunternehmen haben üblicherweise eine solche Versicherungslösung in ihrem Angebot und diese kann pauschal abgeschlossen werden, also ohne Nennung der Arbeitnehmenden.

Haushalthilfen, die acht Stunden und mehr pro Woche arbeiten, müssen auch gegen Nichtberufsunfälle versichert werden.

Auch hier kann die Versicherungslösung über Versicherungsanbieter abgeschlossen werden.

Die geleisteten Beiträge für Nichtberufsunfälle können dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

BVG (Pensionskasse)

Übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmenden CHF 21’330 (Stand 2019) pro Jahr, so müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet werden. In diesem Fall wenden Sie sich an eine Pensionskasse Ihrer Wahl oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Weitergehende Informationen finden Sie unter diesem Link:  Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende

Hinweis:

Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können.

Bildnachweis: https://pxhere.com/de/photo/1086736


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