30 Nov Wie sich Solidarität auszahlt
Ein Beitrag von Marion Knotz, elements, www.elements-knotz.ch
Noch vor 10 Jahren war die Arbeitslosenversicherung (ALV) in der Schweiz massiv verschuldet. Zu diesem Zeitpunkt galt es, die mehr als 7 Milliarden Franken Schulden beim Bund so schnell wie möglich abzubauen und zurückzuzahlen.
Deshalb wurde per 2011 mit der 4. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) das sogenannte Solidaritätsprozent, oder auch ALV II genannt, eingeführt.
Das bedeutete, dass die Besserverdienenden, zusammen mit den Arbeitgebern, 1 Lohn- prozent mehr (Arbeitnehmende wie auch Arbeitgeber je 05, %) auf die nicht versicherten Lohnanteile in die Arbeitslosenkasse einzahlen mussten. „Solidaritäts“-beitrag deshalb, da die Besserverdienenden im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht mehr Arbeitslosengeld ausbezahlt erhalten würden als jene, die tiefere Löhne haben und entsprechend weniger ALV-Beiträge einzahlten.
Dieses Beitragsprozent wurde im 2011 zunächst auf die nicht versicherten Lohnanteile zwischen 126 000 und 315 000 Franken erhoben. Um das Ziel der Entschuldung noch schneller zu erreichen, wurde dann jedoch per 2014 sogar die Deplafonierung dieses Betrages in Kraft gesetzt. Das Solidaritätsprozent wurde also auf die gesamte Lohnsumme erhoben, welche den Betrag von 148’200 Franken überstieg. Dadurch hat die ALV jährlich bis zu 400 Millionen Franken zusätzliche Beiträge erhalten.
Gesetzlich wurde 2011 geregelt, dass der Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden darf, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2,5 Milliarden Franken übersteigt.
Und hat es funktioniert?
Ja, tatsächlich! Die Arbeitslosenversicherung hat sich finanziell erholt. Dieses Solidaritäts-prozent hat über die Jahre also grosse Wirkung gezeigt und den Schuldenabbau möglich gemacht. Dazu hat unterstützend aber auch die gute Arbeitslage und damit tiefere Arbeitslosigkeit beigetragen.
Damit entfällt das Solidaritätsprozent ab dem 1. Januar 2023. Das heisst, für Lohnanteile über 148’200 Franken (Stand November 2022) müssen die je 0,5 % nicht mehr in Abzug gebracht werden. Dies bedeutet im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld eine Entlastung für die Unternehmen, aber auch die Arbeitnehmenden dürften sich freuen.
2023: Neue Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge:
Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) |
8.7% (je 4.35% Arbeitnehmende und Arbeitgeber) |
Invalidenversicherung (IV) |
1.4% (je 0.70% Arbeitnehmende und Arbeitgeber) |
Erwerbsersatzordnung (EO) |
0.5% (je 0.25% Arbeitnehmende und Arbeitgeber) |
Total AHV/IV/EO |
10.6% (je 5.30% Arbeitnehmende und Arbeitgeber) |
Arbeitslosenversicherung (ALV) |
2.2% (je 1.1% Arbeitnehmende und Arbeitgeber für Einkommen bis |
(ALV II) Solidaritätsbeitrag |
entfällt |
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