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Es führt kein Weg daran vorbei – Die Quellensteuerrevision 2021

Es führt kein Weg daran vorbei – Die Quellensteuerrevision 2021

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Ein Beitrag von Marion Knotz, www.elements-knotz.ch

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung in Kraft.

Haben Sie sich als Arbeitgeber schon mit diesem Thema auseinandergesetzt, damit eine korrekte Berechnung der Quellensteuer auch ab 2021 gewährleistet werden kann? Obwohl es sich bei der Quellensteuer um eine Steuerpflicht der Mitarbeitenden handelt, haftet der Arbeitgeber für deren korrekte Ablieferung.

Ziel der Revision ist hauptsächlich, dass quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Personen gleichbehandelt werden und schweizweit eine einheitliche Berechnung der Quellensteuern zur Anwendung kommt.

Die wichtigsten Fakten der Neuerungen per 2021

  1. Harmonisierung im Monats- und Jahresmodell
    Neu erfolgt die Berechnung der Quellensteuer schweizweit – je nach Kanton – nur noch nach zwei einheitlichen Berechnungsmodellen: entweder im Monats- oder im Jahresmodell. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kantone mit demselben Berechnungsmodell auch den gleichen Tarif Code anwenden.Monatstarif bedeutet, dass am Ende des Monats der Quellensteuerabzug definitiv abgerechnet wird (unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglich ordentlichen Veranlagung).Bei Anwendung des Tarifs mit Jahresausgleich wird die Quellensteuer zwar ebenfalls monatlich abgezogen, jedoch ist am Ende des Jahrs das Bruttojahreseinkommen massgebend. Dadurch entfallen die progressionsbedingten Unterschiede.
  2. Abrechnung bei der Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons
    Zukünftig muss der Arbeitgeber zwingend mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Berechnungsmodell abrechnen. Eine Abrechnung im Sitzkanton des Arbeitgebers ist nicht mehr zulässig, ausser der Mitarbeitende ist im Ausland ansässig.Sobald also ein quellensteuerpflichtiger Mitarbeitende seinen Wohnsitz- oder Wochen-aufenthaltskanton ändert, muss der Arbeitgeber ab dem Folgemonat nach dem Tarif des neuen Kantons und unter Umständen mit einem anderes Berechnungsmodell abrechnen.
  3. Bisherige Steuerrulings verlieren Gültigkeit
    Bestehende Rulings betreffend Quellensteuern verlieren ab 2021 die Wirkung, falls sie dem Kreisschreiben 45 widersprechen.
  4. Neue Bezugsprovision
    Gemäss bisherigem Recht erhielten Arbeitgeber eine durch die Kantone festgelegte Bezugsprovision zwischen 1 und 3 Prozent des Quellensteuerbetrages. Neu beläuft sich diese auf maximal 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.
  5. Kein Tarifcode D (Personen mit Nebenerwerbseinkommen/Ersatzeinkünften)
    Der bisher geltende Tarifcode D wird ab dem 1. Januar 2021 ersatzlos gestrichen. Durch diesen Wegfall müssen alle Arbeitgeber einer quellensteuerpflichtigen Person mit mehr als einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Quellensteuern zum ordentlichen Tarif besteuern. Die Bestimmungen zu Ersatzeinkünften werden künftig im Tarifcode G geregelt. Dies bedingt, dass Quellensteuerpflichtige mit mehreren Arbeitsverhältnissen ab 2021 dem Arbeitgeber ihren Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen müssen.

 

Wie aber bereiten Sie sich als Arbeitgeber optimal auf diese Neuerung vor?

  • Lesen Sie das Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Darin sind detaillierte Informationen und zahlreiche Berechnungs- und Anwendungsbeispiele zu finden. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/kreisschreiben.html
  • Stellen Sie sicher, dass die Neuerungen rechtzeitig in Ihrer Lohnbuchhaltungs-Software umgesetzt werden und planen Sie mit dem Anbieter die entsprechend notwendigen Updates.
  • Bereiten Sie zeitnah eine Befragung der quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden vor, damit für eine korrekte Abrechnung die notwendigen Informationen gemäss Kreisschreiben 45 rechtzeitig im System hinterlegt sind. Ab 2021 sollten diese Informationen laufend eingeholt und gepflegt werden – von Kantonswechsel über Zivilstandänderung und Geburten bis zu zusätzlichen Erwerbstätigkeiten.
  • Sie möchten die neuen gesetzlichen Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen im Detail kennen? Es werden verschiedene Seminare und Veranstaltungen angeboten, welche einen Überblick und eine gute Grundlage verschaffen

 

Bildquelle: https://pxhere.com/de/photo/660603

 


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