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Friendly Reminder: Die AHV21 steht vor der Tür!

Friendly Reminder: Die AHV21 steht vor der Tür!

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Ein Beitrag von Ursi Albin, Inhaberin von hr2go GmbH. www.hr2go.ch

Gerade vor ein paar Wochen habe ich meine angehenden HR-Fachleute gefragt: «Und? Seid ihr ready für die AHV21?» Meine Teilnehmer:innen meinten dann: «Ursi, das ist noch so weit weg.» Und? Sind Sie im HR ready für die AHV21, welche am 1. Januar 2024 in Kraft tritt? Also, in nicht mal mehr fünf Monaten.

Um was geht es denn schon wieder und welche Auswirkungen hat das auf die Arbeit im HR?

Punkt 1: Begriff «Rentenalter»

Ab dem neuen Jahr heisst es nicht mehr «Rentenalter», sondern «Referenzalter». Verwenden Sie also in Ihren Verträgen, Reglementen und anderen Dokumenten noch den Begriff «Rentenalter», so kann man diesen ganz einfach durch «Ctrl+F» ersetzen.

Punkt 2: Alter 64

Ab dem neuen Jahr dürfen wir Frauen ein Jahr länger arbeiten. Aus Sicht der AHV, werden wir nämlich erst mit 65 offiziell das Referenzalter erreichen. Für alle Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich im Jahr 2024 noch nichts. Diese dürfen noch regulär mit Alter 64 ihren wohlverdienten Ruhestand im Rahmen der AHV antreten. Anders sieht es für die Jahrgänge 1961 bis 1963 aus. Für diese wird der Eintritt des Referenzalters in Dreimonatsschritten erhöht. Bedeutet also: Jahrgang 1961 erreicht mit 64 und 3 Monaten im Jahr 2025, Jahrgang 1962 mit 64 und 6 Monaten im Jahr 2026 und Jahrgang 1963 mit 64 und 9 Monaten das ordentliche Referenzalter! Ab Jahrgang 1964 und jünger, gilt dann das neue Referenzalter 65.

Tipp 1: Haben Sie in Ihren Arbeitsverträgen noch einen Passus drin, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Alter 64 knüpft? Oder in Reglementen, Merkblättern noch das alte Alter drin? Dann sollten Sie dies ändern.

Tipp 2: Testen Sie Ihre Lohnsoftware, ob die AHV-Abzüge für die Übergangsjahrgänge korrekt vorgenommen werden.

Halten Sie sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge an das ordentliche Referenzalter der AHV, sollten Sie ein angepasstes Vorsorgereglement erhalten und dies Ihren Mitarbeiter:innen zur Information weiterleiten (Informationspflicht!).

Punkt 3: Der Rentenfreibetrag

Arbeiten Personen, welche das ordentliche Referenzalter in der AHV erreicht haben, weiter, steht ihnen ein monatlicher Rentenfreibetrag von CHF 1’400 bzw. CHF 16’800 im Jahr zugute. Ab Januar dürfen diese Mitarbeiter:innen wählen, ob der Rentenfreibetrag zur Anwendung kommen soll oder nicht.

Tipp: Prüfen Sie, welche Rentner bei Ihnen weiterbeschäftigt sind, und fragen Sie ab, ob der Rentenfreibetrag ab Januar 2024 vorgenommen werden soll. Am besten schriftlich.

Punkt 4: Flexibler Rentenbezug in der AHV

Zwischen Alter 63 und 70, kann die AHV-Rente neu flexibel vorbezogen oder aufgeschoben werden. Das bedeutet, ich könnte meine AHV-Rente zu 40% vorbeziehen, weiterarbeiten und den Rest dann ab Erreichen des ordentlichen Referenzalters, beziehen. Oder ich beziehe nur 50% ordentlich und schiebe die restlichen 50% um zwei Jahre auf. Die Komplexität der Berechnung auf Seiten der Ausgleichskasse nimmt damit auf jeden Fall zu.

Tipp: Führen Sie Pensionierungsgespräche und geben Ihren Mitarbeiter:innen entsprechendes Infomaterial ab? Dann denken Sie daran, dies ab Januar 2024 zu berücksichtigen.

Und vergessen Sie nicht Ihre Mitarbeiter:innen spätestens Anfang Jahr darüber zu informieren. Nicht alle sind sich dieser Änderungen bewusst. Insbesondere nicht, dass man länger arbeiten muss.

Bildquelle: Rainer Stumm / pixelio.de


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