Informationspflicht – da war doch was? - hr4hr
hr4hr bietet ein Netzwerk von 25 Experten für die Beratung und Begleitung bei Personalfragen und Human Resources Themen.
hr, human resources, outplacement, beratung, assessment, payrolling, training, führungsentwicklung, organisationsentwicklung, restrukturierrung
17559
post-template-default,single,single-post,postid-17559,single-format-standard,bridge-core-2.6.2,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-24.7,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-6.5.0,vc_responsive,elementor-default,elementor-kit-17414

Informationspflicht – da war doch was?

Informationspflicht – da war doch was?

Teile diesen Beitrag:

Ein Beitrag von Ursula Albin, hr2go GmbH, www.hr2go.ch

Wenn es um das Thema „Informationspflicht“ im Arbeitsleben geht, werden die Pflichten dazu oft nicht so genau genommen. Jeder weiss, dass er eigentlich, dann und wann mal informieren sollte. Aber wer muss denn wann genau und wie informieren? Hier ein paar wichtige Pflichten im Überblick:

Pflichten des Arbeitgebers

Austritt

  • Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Mitarbeitenden bei ihrem Austritt darüber zu informieren, dass während der Nachdeckung von 31 Tagen die Option besteht, eine Abredeversicherung für maximal sechs Monate abzuschliessen (Art. 72 Abs. 1 UVV). Vergisst ein Arbeitgeber darüber zu informieren, kann er für allfällige Unfälle schadensersatzpflichtig gemacht werden.
  • Wurde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, hat er den austretenden Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, innerhalb von drei Monaten in eine Einzelkollektivversicherung überzutreten (Art. 71 KVG und Art. 3 Abs. 3 VVG i.V.m. den AVBs).

 

Änderung von Versicherungspolicen

  • Ändert ein Arbeitgeber den Inhalt der Policen über eine abgeschlossene Krankentaggeld- oder Unfallzusatzversicherung, findet ein Wechsel des Versicherers statt oder wird diese sogar gekündet, sind die Arbeitnehmenden entsprechend zu informieren (Art. 71 KVG und Art. 3 Abs. 3 VVG i.V.m. den AVBs). Dabei hat der Arbeitgeber den Mitarbeitenden (versicherte Personen) die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Policen, Allgemeine Vertragsbedingungen, Ergänzende Vertragsbedingungen, Besondere Vertragsbedingungen).

 

Ich empfehle in beiden Fällen die Mitarbeitenden schriftlich zu informieren und als Zeichen der Kenntnisnahme das Informationsschreiben unterzeichnet an HR zurückzusenden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Familienzulagen

  • Werden Familienzulagen bezogen, scheint alles im grünen Bereich zu sein. Wenn sich aber etwas an den Familienverhältnissen, der Einkommenssituation oder der Ausbildung Kinder ändert, ist der Arbeitgeber umgehend darüber zu informieren. Änderungen entscheiden darüber, wer Anspruch auf die Hauptzulage hat und ob allenfalls kein Anspruch mehr gegeben ist. Beispiel bei Trennung der Eltern, bei welcher die Kinder nur noch bei einem Elternteil wohnhaft bleiben oder beim Abbruch einer laufenden Ausbildung. Wird „vergessen“ zu informieren, sind zu Unrecht bezogene Familienzulagen zurückzuerstatten.

 

Unfall

  • Der Arbeitnehmende hat einen erlittenen Unfall umgehend seinem Arbeitgeber zu melden (Art. 45 Abs. 1 UVG). Dieser wiederum hat den Unfall umgehend an den Versicherer weiterzuleiten (Art. 45 Abs. 2 UVG). Wir „vergessen“ den Unfall innert nützlicher Frist zu melden, hat die Unfallversicherung das Recht Geldleistungen bis zur Hälfte zu kürzen (Art. 46 UVG).

 

Falls Sie Unterstützung im Fristen- und Informationspflicht-Dschungel brauchen, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten von hr4hr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Bildquelle: pixelio.de


Teile diesen Beitrag:
Blog-Team
info@hr4hr.ch