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Vorsicht Kündigung

Vorsicht Kündigung

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Dies ist ein Beitrag von Brigitte Kraus

Arbeitgeberkündigungen werden immer teurer! Denn immer öfters klagen Mitarbeitende, die vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten haben, diese vor Gericht ein. Zwei Sachverhalte stehen dabei im Vordergrund: Die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung und die Erstreckung der Kündigungsfrist infolge Arbeitsunfähigkeit. Viele Arbeitgeber beklagen den Umstand, dass beinahe nach jeder Kündigung ein Arztzeugnis eintrifft. Meistens wird eine psychische Erkrankung geltend gemacht. Dies überrascht manchen Arbeitgeber vor allem dann, wenn der Mitarbeitende vorher keinerlei Anzeichen von Erkrankung zeigte.

Sicher kann jeder nachvollziehen, dass die Kündigung der Arbeitsstelle Sorge bereitet, denn der Verlust der Arbeitsstelle löst Verunsicherung aus. Auch ist den Arbeitgebern durchaus bewusst, dass die Arbeitsleistung nach einer Kündigung abflachen kann, da die Motivation beim Mitarbeitenden nicht mehr gleich hoch ist. Doch führt wirklich jede Sorge dazu, dass man nicht mehr arbeiten kann, dass man krank ist? Oder wird man krankgeschrieben, um sich einer belastenden Situation entziehen zu können? Und kann es denn tatsächlich sein, dass Ärzte darüber entscheiden, wie teuer den Arbeitgeber eine Kündigung zu stehen kommt? Mediziner sollten bei der Ausstellung von Arztzeugnissen mehr Zurückhaltung üben und sich gewissenhaft fragen, ob der Patient wirklich krank ist, oder ob er dies allenfalls nur vorgibt.

Die allzu schnelle Krankschreibung verschafft zwar vielleicht dem einzelnen Mitarbeiter einen finanziellen Vorteil. Die beinahe systematische, medizinisch belegte Arbeitsbefreiung während der Kündigungsfrist, führt aber längerfristig zu einer Schwächung der Arbeitnehmerstellung im Trennungsprozess. Arbeitgeber werden sich hüten, normale Kündigungen auszusprechen. Künftig wird vermehrt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden müssen. Dies hat für ihn einerseits den Verlust des Sperrfristenschutzes zur Folge und andererseits wird er von der Arbeitslosenkasse Einstelltage akzeptieren müssen. Die vorgeschobene Krankheit und damit die Ausnutzung des Kündigungsschutzes, schlucken längst nicht mehr alle Arbeitgeber. Auch die Gerichte sind kritischer geworden. Schliesslich stützt auch die neuste Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen allgemeiner und arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit. Im ersten Fall führt die Arbeitsunfähigkeit zu einer Erstreckung der Kündigungsfrist, im zweiten nicht.

Dem Phänomen Krankschreiben nach Kündigung treten Arbeitgeber bewusster entgegen und verhindern damit, dass der Kündigungsschutz durch die Arbeitnehmenden komplett ausgehöhlt wird. Der Trennungsprozess beginnt aber lange vor der Kündigung. Ziel muss sein, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gleichen Einvernehmen zu vollziehen, wie damals der Vertragsabschluss stattgefunden hatte. Skeptikern möchte ich gleich jetzt schon sagen, das ist keine Fantasterei – es funktioniert tatsächlich. Nicht immer, aber häufiger als man glaubt!

lic.iur. Brigitte Kraus www.konzis.ch


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Monika Murer
monika.murer@murerandmore.com